Eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG kommt deshalb nicht in Betracht.23 Das AGR hat somit zu Recht die Zonenkonformität der Terrainaufschüttung verneint und die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigert, die Gemeinde hat zu Recht den Bauabschlag erteilt. d) Da die Terrainaufschüttung zur Verwendung als Naturhindernis in der Landwirtschaftszone nicht bewilligt werden konnte, erteilte die Gemeinde der gesamten