Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis sind zonenwidrige Bauten und Anlagen standortgebunden, wenn diese aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen oder wenn sie aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen sind.22 Bauten und Anlagen für den Pferdesport oder für andere zonenfremde Aktivitäten rund ums Pferd sind nicht auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen. Eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG kommt deshalb nicht in Betracht.23