Im Übrigen gehören Bauten und Anlagen für den Pferdesport und die gewerbliche Pferdehaltung (beispielsweise Reitschulen, Reitsportzentren, Pferdehandel, Kutschenbetriebe) in die Bauzone oder in eine Spezialzone nach Artikel 18 RPG.21 Die fragliche Terrainveränderung dient nicht der landwirtschaftlichen Pferdehaltung oder - nutzung, sondern dem Pferdesport. Sie ist deshalb nicht zonenkonform. Gestützt auf Art. 24 RPG können zonenfremde Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.