An der Nutzung als Weideland ändere sich nichts. Falls doch eine Baubewilligung notwendig sein sollte, sei eine Ausnahmebewilligung zu prüfen. Soweit die Terrainveränderung innerhalb der ÜO liege, hätte die Gemeinde auf die Möglichkeit eines Ausnahmegesuchs nach Art. 26 BauG hinweisen müssen.