Landwirtschaftszone. Gegen Ende der Bauzeit beschloss der Beschwerdeführer, den Aushub dort zu belassen und in ein Fahrhindernis umzuwandeln. Gestützt auf die Aufforderung der Gemeinde reichte er zwar ein nachträgliches Baugesuch für die Erstellung eines Naturhindernisses ein. In seiner Beschwerde wirft er jedoch die Frage auf, ob die Terrainveränderung überhaupt baubewilligungspflichtig sei und ob sie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG benötige. Es handle sich weder um eine Baute noch um eine Anlage in der Landwirtschaftszone. An der Nutzung als Weideland ändere sich nichts.