Dies vermag jedoch keine besonderen Verhältnisse zu begründen. Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erarbeitung der ÜO ovale Führanlagen kannte, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat deshalb die Ausnahmebewilligung für die bereits bestehende Zuschauertribüne sowie für die geplante Erweiterung mit einem Anbau und einer ovalen Führanlage zu Recht verweigert und den Bauabschlag erteilt. 6. Terrainveränderung