Unabhängig davon ist allein der Umstand, dass es in der Schweiz nur wenige Anlagen für eine Vollprüfung mit Dressur, Gelände- und Hindernisfahren gibt, kein besonderes Verhältnis, das es rechtfertigen würde, auf dem Ausnahmeweg eine Zuschauertribüne samt Anbau und ovaler Führanlage zu bewilligen, die den massgeblichen Vorschriften in mehrfacher Hinsicht widerspricht. Dazu ist viel mehr eine Änderung der ÜO erforderlich. Abgesehen davon, dass die Führanlage Teil des ganzen Komplexes bildet, könnte sie auch für sich alleine betrachtet nicht auf dem Ausnahmeweg bewilligt werden.