Die Zuschauertribüne samt dem geplanten Anbau und der ovaler Führanlage widerspricht den detaillierten Nutzungs- und Massvorschriften der ÜO in mehrfacher Hinsicht klar. Zudem ist fraglich, ob die Nutzung als Prüfungs- und Trainingsplatz überhaupt zulässig ist bzw. ob dafür eine Bewilligung vorliegt. Unabhängig davon ist allein der Umstand, dass es in der Schweiz nur wenige Anlagen für eine Vollprüfung mit Dressur, Gelände- und Hindernisfahren gibt, kein besonderes Verhältnis, das es rechtfertigen würde, auf dem Ausnahmeweg eine Zuschauertribüne samt Anbau und ovaler Führanlage zu bewilligen, die den massgeblichen Vorschriften in mehrfacher Hinsicht widerspricht.