Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport vom 26. Oktober 2016 eingereicht, das die Bedeutung seines Hofes für den Pferdesport aufzeigt. Danach ist G.________ eine von nur drei Anlagen in der Schweiz, die noch für Vollprüfungen mit Dressur, Gelände- und Hindernisfahren zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Massvorschriften für Führanlagen seien nicht mehr zeitgemäss und verletzten den artgerechten Umgang mit Pferden. Darin seien besondere Verhältnisse zu erkennen. Zur Unterstützung seiner Begründung hat der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten der Agroscope vom 27. September 2016 eingereicht.