d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Entgegenstehende öffentliche oder wesentliche private Interessen seien nicht ersichtlich. Es könne davon ausgegangen werden, dass der landwirtschaftliche Pferdesport auf nationaler Ebene nicht über genügend Anlagen verfüge, um Veranstaltungen von nationaler Bedeutung durchführen zu können. Die besonderen Verhältnisse für die Bewilligung der Zuschauertribüne seien in diesem Sinn erstellt. Der Beschwerdeführer hat ein Schreiben des Schweizerischen Verbandes für Pferdesport vom 26. Oktober 2016 eingereicht, das die Bedeutung seines Hofes für den Pferdesport aufzeigt.