Die Anlage ist viel zu hoch und zu lang. Mit der Nutzung als Führanlage im unteren Bereich und der Nutzung als Tribüne im oberen Bereich weist sie zudem zwei Geschosse auf. Die beiden Dachhälften weisen zwar nach den Plänen eine Dachneigung von 20 Grad auf, es handelt sich dabei jedoch nicht um ein Pultdach. Die bereits bestehende Zuschauertribüne und der geplante Anbau mit ovaler Führanlage entsprechen deshalb unbestritten nicht den massgeblichen Vorschriften der ÜO. Sie können deshalb nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erfüllt sind.