erlaubt. Zulässig sind allerdings maximal zwei runde Führanlagen mit einem Durchmesser von 18.0 m (Art. 16 Bst. c Vorschriften zur ÜO) und einer Gebäudehöhe von 3.0 m (Art. 16 Bst. b Vorschriften zur ÜO). Zulässig ist zudem nur ein eingeschossiger Bau (Art. 16 Bst. e Vorschriften zur ÜO) mit einem Pultdach, das eine Neigung von 10 bis 20 Grad aufweisen darf (Art. 16 Bst. d Vorschriften zur ÜO). Abgesehen davon, dass bereits die geplante ovale Pferde-Führanlage für sich alleine betrachtet einen zu grossen Durchmesser aufweist, überschreitet der gesamte Komplex die zulässigen Masse in mehrfacher Hinsicht massiv. Die Anlage ist viel zu hoch und zu lang.