b) Art. 11 ff. Vorschriften zur ÜO regelt die zulässigen Bauten und Anlagen in den jeweiligen Baufeldern abschliessend. Die ovale Pferde-Führanlage sowie die Zuschauertribüne kommen beide im Baufeld F.________ zu liegen. Die zulässige Nutzung ist in Art. 16 Bst. a der Vorschriften zur ÜO folgendermassen umschrieben: "Führanlage für Pferde, flexibel innerhalb Baufeld, maximal 2 Stück". Die Zuschauertribüne entspricht nicht der zulässigen Nutzung. Sie kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht bewilligt werden. Eine Pferde-Führanlage ist demgegenüber im Baufeld F.________ grundsätzlich