c) Aus den Akten ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit. Insbesondere zeigen die darin enthaltenen Fotos und Pläne, was bereits gebaut und was geplant ist. Ebenso lässt sich dem Situationsplan hinreichend entnehmen, inwieweit sich die Terrainaufschüttung (Naturhindernis) in der Landwirtschaftszone befindet. Auf das Erheben weiterer Beweise, insbesondere die Durchführung eines Augenscheines, kann deshalb verzichtet werden. 5. Zuschauertribüne und Führanlage