Es steht somit weder eine für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Rechtsänderung bevor noch sind neue Vorschriften aufgelegt worden. Es besteht lediglich die vage Aussicht, dass die Anpassung der ÜO auf Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der kommenden Ortsplanrevision geprüft wird. Es mangelt somit an einem Sistierungsgrund. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird deshalb abgewiesen. 4. Beweisabnahme a) Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines Augenscheins.