Neue Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Einstellung zu rechtfertigen. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen ebenso wenig wie beabsichtigte Rechtsänderungen mit noch unbestimmtem Inhalt.13 c) Der Beschwerdeführer erkundigte sich bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, ob die ÜO nicht überarbeitet werden könne. Der Gemeinderat als zuständige Planungsbehörde lehnte dies mit Hinweis auf den Grundsatz der Planbeständigkeit ab. Im 12 BGE 132 I 42 E. 3.3.4 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 38 N. 6 RA Nr. 110/2016/137 7