b) Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG). Aus Gründen der Prozessökonomie lässt die Praxis auch in weiteren, nicht im Gesetz genannten Fällen die Einstellung des Verfahrens zu. So kommt die Sistierung etwa in Betracht, wenn eine Rechtsänderung kurz bevorsteht, die für den Ausgang des Verfahrens wesentlich ist. Neue Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Einstellung zu rechtfertigen.