c) Weder der zweite Schriftenwechsel noch das Replikrecht dienen dazu, die Beschwerdebegründung zu verbessern oder neue Rügen nachzureichen. Zusätzliche Beweismittel durfte der Beschwerdeführer demgegenüber ohne weiteres einreichen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht. Im Übrigen erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen von Schlussbemerkungen zu den Stellungnahmen der Vor-instanz und des AGR zu äussern. Es bestand deshalb kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Sistierung