Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.8 Ein Anspruch darauf besteht dann, wenn die Eingaben der Vorinstanz oder der Gegenpartei entscheidwesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel enthalten9 oder wenn die Begründung für die angefochtene Verfügung ausnahmsweise erst in einer Beschwerdevernehmlassung nachgeliefert wird.10 Zudem verlangt der Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art 29 Abs. 1 BV11), dass die Parteien von jedem Aktenstück und jeder eingereichten Stellungnahme Kenntnis nehmen und sich dazu äussern können. Dabei ist es anders als bei Art.