Jedoch legen sie mit ihren Rügen den Streitgegenstand für die Rechtsmittelbehörden verbindlich fest; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine über den Streitgegenstand hinausgehende Rügen erhoben werden.6 Im Beschwerdeverfahren wird im Allgemeinen ein einmaliger Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 69 VRPG).7 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen über die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.8