b) Eine Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag und Begründung müssen innert der Beschwerdefrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Zu ihrer Ergänzung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Nachfrist gewährt werden.5 Hingegen dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). Jedoch legen sie mit ihren Rügen den Streitgegenstand für die Rechtsmittelbehörden verbindlich fest;