b) Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller und Adressat der Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich befugt, Beschwerde zu führen. Er ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Sie entspricht den Formvorschriften von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein.