a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die gleichzeitig verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Entscheide über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sowie Entscheide über Ausnahmegesuche nach den Artikeln 24 bis 24d und 37a RPG3 können zusammen mit dem Bauentscheid mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.