erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Gemeinde am 9. Dezember 2016 und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 Gebrauch. 5. Auf die Rechtsschriften und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen