Am 18. November 2016 teilte die Gemeinde mit, der Gemeinderat habe entschieden, die ÜO im jetzigen Zeitpunkt nicht anzupassen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, in der Mitwirkung zur kommenden Ortsplanungsrevision entsprechende Anträge zu stellen. Sie beantragte deshalb die Ablehnung des Sistierungsantrags und die Abweisung der Beschwerde. Die Beteiligten 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/137 4