In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 wies die Gemeinde insbesondere darauf hin, die Terrainveränderung müsse aufgrund der ablehnenden Verfügung des AGR ohnehin verschoben werden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, einen neuen Standort innerhalb der ÜO vorzuschlagen und ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Sie schlug vor, das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Gemeinderates über den Antrag auf Änderung der ÜO zu sistieren. Am 26. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Am 18. November 2016 teilte die Gemeinde mit, der Gemeinderat habe entschieden, die ÜO im jetzigen Zeitpunkt nicht anzupassen.