4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde Fraubrunnen die Vorakten ein. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 beantragte das AGR die Abweisung der Beschwerde. Es wies unter anderem darauf hin, dass sich die von der Terrainaufschüttung beanspruchte Fläche im Inventar der Fruchtfolgeflächen (FFF) befinde. In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 wies die Gemeinde insbesondere darauf hin, die Terrainveränderung müsse aufgrund der ablehnenden Verfügung des AGR ohnehin verschoben werden.