Eine geringfügige Anpassung der ÜO wäre angezeigt. Soweit die Gemeinde keine Bereitschaft zur Überarbeitung der ÜO zeige, könnten die Zuschauertribüne und die ovale Führanlage auf dem Ausnahmeweg bewilligt werden. Soweit sich die Terrainveränderung innerhalb der Bauzone befinde, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs geben müssen, da nichts gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung spreche. Zudem sei fraglich, ob die Terrainveränderung überhaupt baubewilligungspflichtig sei. Der vollständige Rückbau der Terrainveränderung sei unverhältnismässig.