Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verneinte das AGR die Zonenkonformität und verweigerte die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung vom 18. August 2016 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete für die bereits erstellten Bauten und Anlagen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. 3. Gegen diese Verfügungen reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: