Daraufhin stellte das AGR am 29. Mai 2015 fest, die erforderliche Ausnahmebewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone könne nicht erteilt werden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, das Baugesuch sei nicht bewilligungsfähig und stellte ihm den Bauabschlag und die Wiederherstellung in Aussicht. Im Schreiben vom 17. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Baugesuch fest. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 verneinte das AGR die Zonenkonformität und verweigerte die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.