Beschwerdeführer mit, sowohl die Terrainaufschüttung als auch die Zuschauertribüne seien baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 4. März 2015 die Gemeinde, beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Voranfrage für die Überarbeitung der Überbauungsordnung "C.________strasse" einzureichen. Am 29. April 2015 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, sie verzichte aus Gründen der Planbeständigkeit auf das Einreichen einer Voranfrage.