c) Laut Art. 52 BewD trägt die Baugesuchstellerin die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens und zwar auch im Falle eines Bauabschlags. Die Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren belaufen sich laut Entscheid vom 25. August 2016 auf Fr. 373.–. Diese Kosten hat trotz Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Gals vom 25. August 2016 wird aufgehoben und der Bauabschlag erteilt. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.