b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Privaten, welche bei aufwendigen Verfahren ihren Prozess selber führten, kann eine angemessene Parteientschädigung zuerkannt werden. Vorliegend wird dies weder geltend gemacht, noch handelt es sich um ein aufwendiges Verfahren. Es werden keine Parteikosten gesprochen.