Aufgrund der nur rudimentären Planunterlagen in den Vorakten ist es der Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Abklärungen nicht möglich, eine konkrete, geeignete und verhältnismässige Wiederherstellungsanordnung zu verfügen. Die Sache wird daher an die ortskundige Baupolizeibehörde der Gemeinde zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Diese hat zu prüfen, welche Massnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geeignet und erforderlich sind, und die entsprechenden Wiederherstellungsmassnahmen zu verfügen. Dabei hat sie zu beachten, dass die Wiederherstellungsverfügung nicht nur an die Bauherrin, sondern auch an den oder die