Aus diesen Gründen ist eine Wiederherstellungsanordnung zu erlassen. Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit näher geprüft werden, welche Massnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes geeignet und erforderlich sind. Je nach Lage und Ausführung des Abstellplatzes kommen verschiedene Anordnungen in Betracht; diesfalls wäre die mildeste Massnahme anzuordnen. So könnte es unter Umständen ausreichen, ein Benützungsverbot zu erlassen und die Nutzung der umstrittenen Fläche als Autoabstellplatz durch das Aufstellen von grossen Pflanzkübeln oder Blocksteinen zu verhindern.