Für beides gibt es auch keine Anhaltspunkte. Gutgläubig kann eine Bauherrschaft nur sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt, beispielsweise aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft von der zuständigen Stelle. Auf guten Glauben kann sich dagegen nicht berufen, wer fahrlässig handelte. Es wird allgemein vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen oder nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht