e) Mit dem hier umstrittenen Parkplatz wird die zulässige Anzahl an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge überschritten. Es bestehen keine besonderen Verhältnisse nach Art. 54 BauV, die ein Abweichen von der Bandbreite zulassen würden. Der Parkplatz kann nicht bewilligt werden. Dem nachträglichen Baugesuch ist daher der Bauabschlag zu erteilen. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 16-18 N. 16; VGE 100.2008.23231 vom 2. Juli 2008, E. 4.4. 10 Vgl. die Darstellungen und Zahlen in "Angaben zur Erschliessung der Gemeinden im Kanton Bern nach