51 Abs. 2 BauV). Dies ergibt für das Gebäude auf der Parzelle Nr. D.________ eine Bandbreite von zwei bis acht Abstellplätzen. Die auf dem Grundstück maximal zulässige Anzahl Autoabstellplätze beträgt somit unverändert acht. Darin sind die Besucherparkplätze bereits enthalten (vgl. Art. 50 Abs. 2 BauV). Die 2013 bewilligten acht Parkplätze in der Einstellhalle wurden unbestrittenermassen erstellt. Die obere Grenze der Bandbreite ist damit bereits erreicht. Mit dem zusätzlich im Aussenbereich neu erstellen, neunten Parkplatz wird die Bandbreite überschritten.