Ebenfalls ging sie auf die Themen Ortsbildschutz und Denkmalpflege ein. Die Gemeinde hat sich zwar nicht mit jeder einzelnen Einspracherüge der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, sie hat mit ihren Ausführungen aber zumindest zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Die Begründung ihres Entscheides ermöglichte es den Beschwerdeführenden, diesen sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist daher der Begründungspflicht genügend nachgekommen, der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden wurde nicht verletzt. 3. Parkplatz