c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen ihrer Entscheidung begründet. Sie führt insbesondere aus, es sei ihr ein Anliegen, dass genügend Parkplätze auf Privatgrundstücken erstellt werden. Eine Parkplatzberechnung nach BauV sei nicht notwendig; die Gesetzgebung lege nicht fest, wie viele Besucherparkplätze zulässig seien. Die Vorinstanz machte zudem auch Ausführungen zu der Rüge der Beschwerdeführenden, der Parkplatz liege an einer Sackgasse und bei den unumgänglichen Wendemanövern müssten Grundstücke der Nachbarn befahren werden. Ebenfalls ging sie auf die Themen Ortsbildschutz und Denkmalpflege ein.