_ sei ein K-Objekt und liege in einem Ortsbildschutzperimeter. Aus diesem Grund sei es RA Nr. 110/2016/136 3 auch unzulässig, dass die Vorinstanz eine Baubewilligung ohne Publikation erteilt habe. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten der Gemeinde Gals ein. Zudem edierte es die Akten des Baubewilligungsverfahrens bbew 98/2012 des Regierungsstatthalteramtes Seeland.