Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der Bewilligung des umstrittenen Parkplatzes werde die zulässige Anzahl Parkplätze überschritten. Es lägen auch keine Ausnahmegründe für die Unterschreitung des Strassenabstandes vor und mit der Erteilung der Ausnahme würden nachbarliche Interessen verletzt. Die Vorinstanz habe zudem den angefochtenen Entscheid ungenügend begründet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht die Denkmalpflege nicht konsultiert. Das Gebäude auf der Parzelle Nr. D.________ sei ein K-Objekt und liege in einem Ortsbildschutzperimeter.