e) Da der angefochtene Entscheid wegen Verletzung der Grenzabstandsvorschriften aufzuheben ist, brauchen die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft zu werden. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. 6. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV18). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'800.-- festgesetzt.