16 BVR 2009 S. 87 E. 4.2.2 RA Nr. 110/2016/135 9 Gemeinde in ihrer Stellungnahme beruft, ist ein allgemeiner Grundsatz, der immer angeführt werden kann und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellt.17 Für die Anordnung des grossen Grenzabstands auf der Südwestseite kann daher keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als begründet.