Da es sich um den Neubau eines Wohnhauses handelt, hätten die Beschwerdegegner eine quadratische Baute oder eine andere Anordnung der Gebäude planen können. Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, dass die Form der Parzelle Grundbuchblatt Nr. H.________ auf einer Projektmutation beruht und daher noch frei bestimmt werden kann. Auch in dieser Hinsicht liegt für die Anordnung des Grenzabstands auf der Südwestseite kein objektiver Ausnahmegrund vor. Das Gebot der haushälterischen Bodennutzung auf das sich die 13 Vorakten, pag. 3 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26/27 N. 4 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26/27 N. 5