d) Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 26 BauG verlangt die Gewährung einer Ausnahme das Vorliegen objektiver Besonderheiten (z.B. Lage und Form der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrundes usw.).15 Der Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einfach besserer Lösung stellt keinen Ausnahmegrund dar.16 Im vorliegenden Fall sind keine objektiven Besonderheiten gegeben. Da es sich um den Neubau eines Wohnhauses handelt, hätten die Beschwerdegegner eine quadratische Baute oder eine andere Anordnung der Gebäude planen können.