b) Die Beschwerdegegner machen geltend, die Ausnahmebewilligung für den grossen Grenzabstand auf der Südwestseite des Vorhabens diene dazu, die Parzelle für sie besser nutzen zu können. Die Vorinstanz beruft sich auf besondere Verhältnisse und begründet die Erteilung der Ausnahmebewilligung damit, dass "das neue Gebäude wie alle anderen in diesem Gebiet mit der Hauptfassade nach Südosten ausgerichtet" werden solle (Einordnung in die Umgebung). Aufgrund der Abgrenzung gegen die Nachbarparzellen könne der grosse Grenzabstand (Art. 33 GBR) nur auf der "längsten besonnten Südwestseite" eingehalten werden. Es lägen besondere Verhältnisse im Sinne von Art.