d) Das geplante Einfamilienhaus misst auf der südlichen und nördlichen Seite 10,0 m, auf der östlichen und westlichen Seite 8,0 m. Es handelt sich somit nicht um eine quadratische Baute, bei der die eine Seite nicht mehr als 10 % länger als die andere ist. Art. 33 Abs. 3 GBR ist daher im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht anwendbar und die Baupolizeibehörde durfte die Anordnung des grossen Grenzabstands nicht auf Antrag der Beschwerdegegner bestimmen. 5. Ausnahmebewilligung a) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, dass keine objektiven Gründe im Sinne von Art. 26 BauG gegeben seien, die ein Abweichen von den Grenzabstandsvorschriften rechtfertigten.