b) Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Baukommission bereits in einem Voranfrageverfahren die Ausnahmebewilligung für den grossen Grenzabstand auf der Südwestseite in Aussicht gestellt habe. Dies vor allem, um das neue Gebäude nach Südosten rücken zu können und damit "das ganze ehemalige Grundstück Nr. H.________ besser ausnützen zu können (haushälterischer Umgang mit dem Bauland)".10