a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass gemäss den Vorgaben des kommunalen Rechts der grosse Grenzabstand auf der besonnten Längsseite liegen müsse. Das Bauvorhaben könne diesen nicht auf der besonnten Längsseite vorweisen. Offenbar sei ein Ausnahmegesuch eingereicht worden, dass der Grenzabstand auf der Breitseite des Einfamilienhauses im Westen liege. Offensichtlich handle es sich um eine Ausnahme nach Art. 26 BauG. Ausnahmegründe zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung seien jedoch nicht ersichtlich.